Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg

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Kündigung
Dauerschuldverhältnisse wie ein Arbeitsverhältnis lassen sich namentlich durch Kündigung, damit durch einseitiges Rechtsgeschäft beenden. Die Parteien können durch ordentliche und außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beenden. Kündigender kann der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich, soweit keine anwaltliche Vertretung vorliegt, die Kündigung höchstpersönlich in der Form des § 623 BGB aussprechen, der Arbeitgeber kann sich, soweit es sich nicht um eine Einzelfirma ohne vertretungsbefugte Mitarbeiter handelt, durch vertretungsberechtigte Personen wie den AG-Vorstand, den Geschäftsführer, den Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten, aber auch durch einen Personalleiter (Leiter Human Ressources) und in Einzelfällen durch Personalsachbearbeiter rechtsgeschäftlich vertreten lassen.
Die Beifügung einer Originalvollmacht empfiehlt sich immer. Fehlt diese, kann dies den Kündigungsempfänger zur Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung berechtigen.